"Teil mir bitte unverzüglich mit wann ich meinen letzten Arbeitstag habe. Ach und meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke"
Der antwortete:
"Bzgl. der gestrigen anfrage heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum Wochenende erfolgen."
Der Arbeitnehmer hatte zunächst die ebenfalls per SMS erfolgte Antwort des Arbeitgebers widerspruchslos hingenommen und anschliessend sogar seine Arbeitsmittel zurückgegeben.
Das Landesarbeitsgericht sah in dem Austausch der SMS gleichwohl keinen Abschluß eines Auflösungsvertrags. Auch sei eine spätere Berufung auf die mangelnde Schriftform nicht treuwidrig, entschied das Gericht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte