Ein Auflösungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem ein anderer Vertrag, meist ein Dauerschuldverhältnis wieder gelöst, d.h. beendet wird. Im Arbeitsrecht ist der Aufhebungsvertrag die gebräuchliste Unterform des Auflösungsvertrages.
Kein Auflösungsvertrag ist dagegen der Abwicklungsvertrag, da er die Beendigung nicht herbeiführt, sondern nur die Modalitäten der Abwicklung nach einer Kündigung regelt.
Schriftform
Nach § 625 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist auch der Abschluss einer Beendigungsvereinbarung jedenfalls beim Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) nur noch schriftlich möglich. Die Nichteinhaltung der Schriftform hat zur Folge, dass die Auflösungsvereinbarung nach § 125 BGB nichtig ist und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Ansonsten gilt für den Auflösungsvertrag das zum Aufhebungsvertrag gesagte entsprechend. Insbesondere sozialversicherungsrechtlich ist der Auflösungsvertrag problematisch.
Bei allen Verträgen sollte ein Fachanwalt bzw. Spezialist hinzugezogen werden. Wie das prominente Beispiel des Fussballers Nowotny zeigt, führt eine unüberlegte Unterschrift schnell zu erheblichen Nachteilen: Höhe der Abfindung, Steuerfreiheit, steuerliche Optimierung der Entlassungsentschädigung, Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile und die erschöpfende Regelung aller wichtigen Punkte sind die Aufgabe des entsprechend versierten Anwalts. |